The Semantic Search Endpoint allows to search for semantically relevant documents sections and use filters to restrict the documents you want to search within.
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Sample response
Combining Semantic Search with Reranking
Via the Semantic Search endpoint it is possible let the Legal Data Hub do the reranking. Simply set the post_reranking parameter.
Sample I
Combining Semantic Search with Query DSL
Via the Semantic Search endpoint it is possible to combine search / filter options with the AI / vectorization query. See examples below. For the usage of the filtering query language we refer to the Elastic Search standard (freely accessible at Elastic Documentation)
{
"documents": [
{
"content": "Nach geltendem Recht kann jeder Mensch gemäß §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Vaterschaft anfechten, wenn der rechtliche Vater nicht der genetische Vater ist. Dies gilt auch für Menschen, die durch eine heterologe Samenspende gezeugt wurden: Sie können die durch Ehe oder Anerkennung (§ 1592 Nr. 1 oder 2 BGB) erlangte rechtliche Vaterschaft des sogenannten „Wunschvaters“ anfechten, weil genetischer Vater der Samenspender ist. Dagegen können Wunschvater und Wunschmutter bei der Einwilligung in eine Samenspende die Vaterschaft nicht anfechten (§ 1600 Abs. 5 BGB).Der Anreiz für durch Samenspende gezeugte Menschen, die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters anzufechten, ist wegen des damit verbundenen Verlusts von unterhalts- und erbrechtlichen Rechtspositionen grundsätzlich sehr gering. Oft wird auch eine bestehende Bindung zu dem rechtlichen Vater oder der Wunsch nach Wahrung des Familienfriedens gegen eine Anfechtung sprechen. Hinzu kommt, dass die anfechtende Person nach einer Anfechtung voraussichtlich rechtlich vaterlos sein wird, denn eine Feststellung des Samenspenders als Vater wird in den meisten Fällen keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Reproduktionsmediziner die Behandlungsdaten vernichtet haben oder zumindest vorgeben, den Spender nicht mehr benennen zu können.Anders als in der Literatur oft behauptet, gibt es aber dennoch Fälle, in denen durch Samenspende gezeugte Menschen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters angefochten haben. Hintergrund dieser Anfechtungen war dem Vernehmen nach, dass die Eltern sich früh getrennt hatten, der Vater die Familie verlassen hat, das Kind sich vom Vater abgelehnt fühlte oder der Familienfrieden erheblich erschüttert war. Die Auflösung der rechtlichen Zuordnung, die keine genetische Grundlage hatte und auch nicht mit Leben gefüllt war, stellte für diese Kinder nach eigenen Angaben eine Erleichterung dar.In mehreren Beiträgen zum Reformbedarf im Abstammungsrecht wird gefordert, das Recht von durch Samenspende gezeugten Menschen zur Anfechtung der Vaterschaft des Wunschvaters auszuschließen.Das Bundeskabinett hat mit dem am 22.12.2016 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen einen anderen Weg gewählt. Art. 2 sieht einen neuen § 1600d Abs. 4 BGB vor, nach dem bei einem Kind, das durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden ist, der einer Samenbank zur Verfügung gestellt wurde, der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden kann. Damit ist die Herstellung eines rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Samenspender als leiblichen Vater und dem Kind nicht mehr möglich, was zur Folge hat, dass keine unterhalts- oder erbrechtlichen Ansprüche bestehen. Eine Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen, aber nicht leiblichen Vaters durch das Kind wird auch nach der Neuregelung weiterhin möglich sein.In der nächsten Legislaturperiode steht möglicherweise eine weitgehendere Reform des Abstammungsrechts an. Seit dem Frühjahr 2015 besteht im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der interdisziplinär zusammengesetzte „Arbeitskreis Abstammung“, der voraussichtlich im Jahr 2017 seinen Abschlussbericht mit Empfehlungen zur Reform des Abstammungsrechts vorstellen wird. Angesichts der bisherigen Veröffentlichungen der juristischen Mitglieder des Arbeitskreises ist es wahrwahrscheinlichscheinlich, dass zu den Reformvorschlägen die Forderung zählen wird, das Recht von durch Samenspende gezeugten Menschen zur Anfechtung der Vaterschaft des Wunschvaters auszuschließen.Gegen diese Forderung bestehen jedoch verfassungsrechtliche Bedenken, die dazu beigetragen haben mögen, dass die Bundesregierung sich für eine andere Lösung im Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen entschieden hat. Das Recht eines Menschen, die rechtlich bestehende Vaterschaft eines Mannes anzufechten, zu dem keine genetische Verwandtschaft besteht, ist Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts auf Kenntnis der Abstammung. Mit dem Anfechtungsrecht wird dem Interesse des betroffenen Kindes Rechnung getragen, die rechtliche Zuordnung der genetischen anzupassen. Ziel und Anforderungen des Anfechtungsverfahrens dienen außerdem der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 2 S",
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"datum": "2017-03-01T00:00:00",
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"ebene0": "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht",
"ebene1": "Das Recht des durch Samenspende gezeugten Kindes zur Anfechtung der Vaterschaft",
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"leitsatz": "In der Literatur zum Reformbedarf im Abstammungsrecht wird überwiegend gefordert, für durch Samenspende gezeugte Menschen das Recht nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters auszuschließen. Das Recht des Kindes auf Anfechtung der Vaterschaft ist jedoch auch bei einer Zeugung mittels Samenspende notwendig und interessengerecht. Gegen eine Abschaffung dieses Rechts bestehen außerdem verfassungsrechtliche Bedenken, die dazu beigetragen haben mögen, dass die Bundesregierung sich für eine andere Lösung im Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen entschieden hat.",
"oso_url": "https://online.otto-schmidt.de/db/dokep?parid=famrz.2017.05.a.02",
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"content": "§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit\n (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.\n (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.\n (3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.\n (4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.\n (5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.",
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"content": "§ 1600 Anfechtungsberechtigte\n (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:\n \n \n 1.\tder Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,\n \n \n 2.\tder Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,\n \n \n 3.\tdie Mutter und\n \n \n 4.\tdas Kind.\n \n \n (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.\n (3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.\n (4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.",
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"source": "Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, Bürgerliches Gesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Familienrecht (§§ 1297–1921), Verwandtschaft (§§ 1589–1772), Abstammung (§§ 1591–1600d), Anfechtungsberechtigte, GESETZESTEXT",
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"content": "§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit\n (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.\n (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.\n (3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.\n (4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.\n (5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten. I. Gegenstand und Zweck Rz. 1 II. Ausschluss der Stellvertretung Rz. 2 III. Anfechtung durch den Mann, die Mutter und den biologischen Vater iSv § 1600 I Nr 2 Rz. 3 IV. Anfechtung durch das Kind, Abs III und V Rz. 8 1. Volljähriges Kind Rz. 8 2. Minderjähriges Kind Rz. 10 3. Wohl des Vertretenen, Abs IV Rz. 15 I. Gegenstand und Zweck Die Vorschrift regelt die Antragsbefugnis, die Verfahrensfähigkeit sowie die gesetzl Vertretung eines nicht voll verfahrensfähigen Antragstellers, der die Vaterschaft anficht. Die Besonderheiten ggü anderen Verfahren ergeben sich aus der schon von den Motiven (IV, 668) betonten Höchstpersönlichkeit der Anfechtung (BT-Drs 13/4899, 87). Die Höchstpersönlichkeit ist auch der Grund, warum das Anfechtungsrecht nicht vererblich ist (Mutschler FamRZ 1996, 1381, 1382), und dass das Gesetz (anders als die bis zum 30.6.1998 geltenden §§ 1595a, 1600g aF) kein Anfechtungsrecht der Eltern des verstorbenen Mannes vorsieht. II. Ausschluss der Stellvertretung Eine Stellvertretung durch einen Bevollmächtigten, also einen, dem durch Rechtsgeschäft Vertretungsmacht erteilt wurde (§ 166 II), ist ausgeschlossen, Abs I. Dies gilt nicht für die gesetzl Vertretung, und betrifft auch nicht die anwaltliche Vertretung im Verfahren (Grü/Siede Rn 1; Gernhuber/Coester-Waltjen § 52 Rn 113; OLG Karlsruhe 11.6.2015 – 18 UF 43/15, FamRZ 2016, 249), wobei im FamFG-Verfahren nur noch vor dem BGH nach § 114 II FamFG Anwaltszwang herrscht und die Beteiligten das Verfahren iÜ gem § 10 I FamFG selbst betreiben können. III. Anfechtung durch den Mann, die Mutter und den biologischen Vater iSv § 1600 I Nr 2 Diese in § 1600 I Nr 1–3 genannten Personen können die Vaterschaft nur selbst anfechten, Abs II S 1. Dies geht insofern über Abs I hinaus, als auch – außer bei Geschäftsunfähigkeit, Abs I S 3 (Rn 6), – eine Vertretung durch einen bestellten Pfleger (§§ 1809ff) und einen Betreuer (s Abs V und Rn 6) ausgeschlossen wird. Beschränkt Geschäftsfähige – die es nur bei Minderjährigen zw dem 7. und 18. Lebensjahr gibt, § 106 – werden behandelt wie voll Geschäftsfähige. Sie können und müssen selbst anfechten und brauchen dazu nicht die Genehmigung des gesetzl Vertreters, Abs II S 2, und sind insoweit auch verfahrensfähig, § 9 I Nr 2 FamFG. Spätestens mit Einführung des G zur Bekämpfung von Kinderehen v 17.7.2017 (BGBl I 2017, 2429) ist der Anwendungsbereich stark eingeschränkt, s allerdings § 1592 Rn 9a. Minderjährige rechtl Väter wird es in der Praxis nicht mehr geben; als Ehemann (§ 1592) nicht, da seit 22.7.2017 Ehemündigkeit ausnahmslos erst mit Volljährigkeit eintritt, § 1303 nF, und auch Art 16 III Nr 1 EGBGB in Auslandsfällen die Ehe eines Minderjährigen für unwirksam erklärt. Bei minderjährigen Müttern gibt es aus demselben Grund keine Ehemänner, die rechtl Väter sein könnten. Und minderjährige biologische Väter, die die Vaterschaft des rechtl Vaters anfechten, werden in der Praxis auch kaum vorkommen. Im Fall der Geschäftsunfähigkeit kann nur der gesetzl Vertreter anfechten, Abs II S 3, der Rechtsstreit wird durch ihn geführt, § 9 II FamFG. Gesetzl Vertreter eines Minderjährigen können sein: Der Vormund (§§ 1773ff), ein Pfleger (§§ 1630, 1809ff) und insb die Eltern (§ 1626), aber nur, wenn und soweit ihnen die Personensorge zusteht (Staudinger/Rauscher Rn 19). Der Beistand nach § 1712 kommt als gesetzl Vertreter nicht in Betracht, sein Aufgabenkreis erfasst die Anfechtung nicht (s § 1712 Rn 9; BT-Drs 13/892, 37; OLG Nürnberg 20.11.2000 – 11 WF 3908/00, FamRZ 2001, 705). Rn 5 gilt auch hier.",
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"datum": "2023-01-01T00:00:00",
"dokumententyp": "Kommentar",
"ebene0": "Erman, BGB, 17. Aufl. 2023",
"ebene1": "Bürgerliches Gesetzbuch",
"ebene2": "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)",
"ebene3": "Familienrecht (§§ 1297–1921)",
"ebene4": "Verwandtschaft (§§ 1589–1772)",
"ebene5": "Abstammung (§§ 1591–1600d)",
"ebene6": "Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit",
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"source": "Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, Bürgerliches Gesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Familienrecht (§§ 1297–1921), Verwandtschaft (§§ 1589–1772), Abstammung (§§ 1591–1600d), Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit",
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{
"content": "Wegen der besonderen Eltern-Kind-Beziehung ist die Anfechtung als höchstpersönliches Recht ausgestaltet und kann daher auch für volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Personen nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen (§ 1600a Abs. 1 BGB). Der rechtliche Vater, der potentielle biologische Vater, die Mutter und das volljährige geschäftsfähige Kind können die Vaterschaft nur selbst anfechten.",
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"datum": "2025-03-01T00:00:00",
"dokumententyp": "Kommentar",
"ebene0": "Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht",
"ebene1": "Deutsches Familien- und Familienverfahrensrecht",
"ebene2": "Abstammungssachen",
"ebene3": "Materielles Recht",
"ebene4": "IV. Vaterschaftsanfechtung",
"ebene5": "3. Ausübung des Anfechtungsrechts",
"ebene6": "a) Volljährige Anfechtungsberechtigte",
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"source": "Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Deutsches Familien- und Familienverfahrensrecht, Abstammungssachen, Materielles Recht, IV. Vaterschaftsanfechtung, 3. Ausübung des Anfechtungsrechts, a) Volljährige Anfechtungsberechtigte",
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{
"content": "a) Anfechtung der Vaterschaft im System des AbstammungsrechtsDie Anfechtung der Vaterschaft ist – anders als der Wortlaut vermuten lassen könnte – keine materiell-rechtliche Willenserklärung. Als Anfechtung der Vaterschaft wird vielmehr ein Antrag an das Familiengericht verstanden, festzustellen, dass ein bestimmter Mann, der aufgrund Ehe (§§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB) oder Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) rechtlich Vater des Kindes ist, nicht Vater des Kindes ist (§ 1599 Abs. 1 BGB).Vaterschaft aufgrund Ehe bzw. Anerkennung und Abstammung können auseinanderfallen. Es kann vielfältige Gründe geben, warum dies von den Beteiligten in Kauf genommen oder sogar gewünscht wird. Beispiele sind ehelich geborene Kinder, hinsichtlich deren die Mutter den Vater über die Umstände ihrer Entstehung im Unklaren lässt, so dass der Ehemann deren Abstammung aus Unwissenheit nicht anficht. Es kann aber auch sein, dass beide Eltern ein Kind als gemeinschaftliches eheliches Kind wünschen, hinsichtlich dessen sie wissen, dass es nicht vom Ehemann abstammt. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn sie es bewusst als gemeinschaftliches Kind aufziehen möchten, nachdem die Ehefrau den Mann über die Hintergründe der Entstehung aufgeklärt hat. Es kann aber auch sein, dass Ehepaare (aus Gründen, die in der Person des Ehemannes liegen) kein Kind bekommen können und sich deswegen dazu entschließen, dass die Ehefrau im Wege der heterologen Insemination ein Kind empfängt oder aber auch auf natürlichem Wege von einem Dritten. Im Fall der heterologen Insemination ist die Anfechtung der Vaterschaft durch Vater und Mutter ausgeschlossen (es ist str., ob dies auch dann gilt, wenn der Mann die Vaterschaft anerkannt hat oder nur für scheinehelich geborene Kinder, s. unten Rn. 231).Schließlich kann der Weg der Anerkennung auch gewählt werden, um die hohen Hürden der Adoption zu vermeiden (Mindestalter, Probezeit, Einholung fachlicher Stellungnahmen, Kindeswohlprüfung und Prüfung, ob zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann), s. unten Kap. 4 Rn. 6–20.Erfüllen sich in diesen Fällen die Erwartungen nicht, die die Beteiligten an die soziale Vaterschaft geknüpft haben, beispielsweise, weil die gemeinschaftliche Erziehung nach dem Scheitern der Partnerschaft nicht mehr gewünscht wird, oder wünschen der leibliche Vater oder auch das Kind die Zuordnung zu dem Vater im abstammungsbiologischen Sinn, ist der Vorrang der rechtlichen Vaterschaft zu beachten: solange die Vaterschaft aufgrund Ehe oder Anerkennung besteht, ist die Feststellung der Vaterschaft nach abstammungsbiologischen Kriterien verschlossen (§ 1600d Abs. 1 BGB). Hat der Antrag auf Feststellung, dass der soziale (statusrechtliche) Vater nicht der Vater ist, Erfolg, entfällt die Vaterschaft aufgrund Ehe bzw. Anerkennung (§ 1599 Abs. 1 BGB). Dann ist der Weg für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft frei (§ 1600d Abs. 1 BGB). Besteht eine Vaterschaft aufgrund Ehe oder Anerkennung, ist also ein zweistufiges Verfahren zu durchlaufen, damit das Kind dem Vater zugeordnet werden kann, von dem es biologisch abstammt:Praxistipp:",
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"_id": "3cd6b2e1-cc4d-4994-aa31-bda0f2fce9e3",
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"datum": "2012-01-01T00:00:00",
"dokumententyp": "Kommentar",
"ebene0": "Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2012",
"ebene1": "Abstammung",
"ebene2": "Materielles Abstammungsrecht",
"ebene3": "Abstammung nach dem Vater",
"ebene4": "4. Anfechtung der Vaterschaft",
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"source": "Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2012, Abstammung, Materielles Abstammungsrecht, Abstammung nach dem Vater, 4. Anfechtung der Vaterschaft",
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{
"content": "Denn Anfechtungsgrund ist nur die fehlende biologische Abstammung. Zum Ausschluss der Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter in Fällen der künstlichen Befruchtung durch Samenspende eines Dritten vgl. § 1600 Abs. 5 BGB. Soweit das nicht verfahrensfähige minderjährige Kind (vgl. § 172 Rz. 3) von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht, bedarf es der (gesetzlichen) Vertretung. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge von miteinander verheirateten Eltern ist unabhängig von der Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers (vgl. § 172 Rz. 4) zu beachten, dass schon die Vorfrage über das „Ob“ der Anfechtung durch das Kind eine Frage des Sorgerechts darstellt, die von beiden Elternteilen gemeinsam zu entscheiden ist und im Falle eines Dissenses einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf. Fehlt es hieran, ist der Antrag bereits unzulässig. Anfechtungsberechtigt ist nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB weiter der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben (der sog. biologische Vater). Die eidesstattliche Versicherung ist nach zutreffender Ansicht keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags, sondern ein formelles Schlüssigkeitserfordernis, dessen Fehlen den Antrag unbegründet macht. Ist auf Grund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unstreitig, kann auf sie verzichtet werden. Für sie bestehen keine besonderen Voraussetzungen (etwa Abgabe vor dem Rechtspfleger), die eidesstattliche Versicherung kann zusammen mit der Antragsschrift erfolgen. Nachdem § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt wurde (vgl. § 169 Rz. 15, auch zur Nachfolgeregelung im AufenthG), besteht kein Anfechtungsrecht der zuständigen Verwaltungsbehörde im Falle einer zu Aufenthaltszwecken geschlossenen Ehe (Scheinehe) mehr. Die vom Gesetzgeber als Ersatz geschaffene Regelung des Verbots der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft in § 1597a BGB, § 85a AufenthG hat sich in der Praxis nicht bewährt und dürfte nach der restriktiven Auslegung durch das BVerwG vor einer Reform stehen. Der Antrag kann i.Ü. schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden (§ 25 Abs. 1).",
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"_id": "44609024-6757-48fe-98f8-9544085115aa",
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"datum": "2023-01-01T00:00:00",
"dokumententyp": "Kommentar",
"ebene0": "Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 6. Aufl. 2023",
"ebene1": "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit",
"ebene2": "Verfahren in Familiensachen (§§ 111–270)",
"ebene3": "Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169–185)",
"ebene4": "Antrag",
"ebene5": "B. Inhalt der Vorschrift",
"ebene6": "I. Antragserfordernis (Abs. 1)",
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"oso_url": "https://online.otto-schmidt.de/db/dokep?parid=ffg.famfg.k0171.r0002#ffg.famfg.k0171.r0002",
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"source": "Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 6. Aufl. 2023, Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in Familiensachen (§§ 111–270), Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169–185), Antrag, B. Inhalt der Vorschrift, I. Antragserfordernis (Abs. 1)",
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{
"content": "Personen, für die eine (rechtliche) Betreuung eingerichtet wurde, können die Vaterschaft nur selbst anfechten, wenn sie geschäftsfähig sind (§ 1600a Abs. 5 BGB). Die Betreuung berührt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen in den erfassten Angelegenheiten nicht (§§ 1896, 1901 BGB). Ein infolge einer besonderen Gefährdung angeordneter Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 BGB) führt für die Anfechtung der Vaterschaft zu keinem anderen Ergebnis, weil sich der Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 Abs. 2 BGB durch die Bezugnahme auf § 1600a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auf die Anfechtung erstrecken kann, ohne dass insoweit zwischen den Eltern und dem Kind differenziert wird. Für den geschäftsunfähigen Betreuten (§ 104 Nr. 2 BGB) kann nur der Betreuer die Vaterschaft anfechten (§ 1600a Abs. 2 Satz 3 BGB). Einstweilen frei.",
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"_id": "4d020c79-bd27-4c9e-8b52-2d3d40071789",
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"datum": "2025-03-01T00:00:00",
"dokumententyp": "Kommentar",
"ebene0": "Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht",
"ebene1": "Deutsches Familien- und Familienverfahrensrecht",
"ebene2": "Abstammungssachen",
"ebene3": "Materielles Recht",
"ebene4": "IV. Vaterschaftsanfechtung",
"ebene5": "3. Ausübung des Anfechtungsrechts",
"ebene6": "d) Unter Betreuung stehende Personen",
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"source": "Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Deutsches Familien- und Familienverfahrensrecht, Abstammungssachen, Materielles Recht, IV. Vaterschaftsanfechtung, 3. Ausübung des Anfechtungsrechts, d) Unter Betreuung stehende Personen",
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"content": "§ 1600b Anfechtungsfristen\n (1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.\n (2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.\n (3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.\n (4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n (5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.\n (6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.",
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"content": "Auch eine zu vermutende fehlende Tragfähigkeit der alten Ehe rechtfertigt die gegenteilige Auffassung nicht (aA Helms FuR 1996, 178, 183). Denn wird die Zuordnung an den ehemaligen Ehemann nicht wiederhergestellt, impliziert dies, dass ein weiterer „dritter“ Mann der Vater ist, was auch nicht wahrscheinlicher sein muss als die Vaterschaft des früheren Ehemannes. Die Zuordnung an den früheren Ehemann wird rückwirkend wieder wirksam. Ein zuvor begründeter Regress wegen dem Kind geleisteten Unterhalts (Rn 31) verliert seine Grundlage. Soweit die elterliche Sorge rückwirkend entfallen war (Rn 24), stellt sie sich wieder her. Jedoch war der frühere Ehemann seit Wirksamwerden der dann angefochtenen Anerkennung gehindert, sein Sorgerecht auszuüben. Dieses Hindernis war rechtl Art, § 1673, insofern der frühere Ehemann mit der Anerkennung der Vaterschaft durch den anderen seine verwandtschaftliche Elternstellung verloren hatte. Nach deren rückwirkender Wiederherstellung behält das Hindernis einen tatsächlichen Charakter. Wenn nach § 1674 die tatsächliche Verhinderung das Ruhen der elterlichen Sorge nur und solange bewirkt, wie entspr gerichtliche Feststellungen erfolgt sind, hat die von der Anerkennung und ihrer späteren Anfechtung ausgehende Statuswirkung eine ebenso deutlich normativ klarstellende Wirkung, die eine entspr Anwendung von §§ 1673, 1675 rechtfertigt. IV. Übergangsrecht Das Übergangsrecht zum KindRG enthält Art 224 § 1–3 EGBGB. Gem § 224 § 1 II EGBGB richten sich die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft nach den neuen Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft. § 1599 II ist entspr anzuwenden auf Kinder, die vor dem 1.7.1998 geboren wurden, § 224 § 1 III EGBGB. Aus Art 229 § 10 EGBGB ergibt sich, dass der biologische Vater auch die Vaterschaft vor dem 30.4.2004 geborener Kinder anfechten kann.",
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"ebene3": "Familienrecht (§§ 1297–1921)",
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"source": "Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, Bürgerliches Gesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Familienrecht (§§ 1297–1921), Verwandtschaft (§§ 1589–1772), Abstammung (§§ 1591–1600d), Nichtbestehen der Vaterschaft",
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